Satzung des CVJM Nufringen e.V.

§1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

  1. Der Verein hat den Namen
    Christlicher Verein Junger Menschen Nufringen e.V.
    abgekürzt: CVJM Nufringen
  1. Der Sitz des Vereins ist: 71154 Nufringen.
    Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
  1. Der Verein ist dem CVJM Landesverband Württemberg e.V. im Evangelischen Jugendwerk und dadurch auch dem CVJM – Gesamtverband in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen. Durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V. an.

§2 Zweck des Vereins

  1. Grundlage der Arbeit des Vereins ist:
    a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens.
    b) Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung (“Pariser Basis”):
    “Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu vereinen, welche Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.”
    c) Mädchenarbeit und koedukative (gemischte) Arbeit wird auch im Rahmen dieser Zielerklärung betrieben.
  1. Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung. Er wendet sich an alle jungen Menschen ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und Jugendhilfe.
    Dies versucht er vor allem zu erreichen durch:
    a) Beschäftigung mit der Bibel, Gebetskreise, Ausspracheabende und Evangelisationen,
    b) Beratung und Betreuung in inneren und äußeren Nöten,
    c) Vorträge, Informationen, Sport, Spiel, Freizeiten und Wanderungen,
    d) die Schaffung und Führung entsprechender Heime und Einrichtungen, soweit dies möglich und erforderlich ist.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  1. Die Mitglieder
    a) bekennen sich zu Jesus Christus als Gott und Heiland der Welt und seinem missionarischen Auftrag,
    b) tragen die Verantwortung für die Aufgaben des Vereins und beten für seine Arbeit,
    c) treffen sich regelmäßig unter Gottes Wort.
  1. Zum Ehrenmitglied kann durch den Ausschuss ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Tod. Der Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.

§4 Gliederung

  1. Der CVJM gliedert sich vorwiegend in Jungschar, Jungenarbeit, Jugendclub, Kreis junger Erwachsener, Jungmännerkreis, Familienkreis, Posaunenchor, Sport- und Hobbygruppen und Mädchenarbeit. Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert werden. Neue Zweige, soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden.
  1. Für Förderung der CVJM-Arbeit können Freundeskreise gebildet werden.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 1 – 3 Vorstandsmitgliedern. Jede gewählte Person muss volljährig sein. Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten mit dem Ausschuss beraten. Der Vorstand betreut auch den Freundeskreis.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Wiederwahl ist möglich.
  1. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzungen. Er ist für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse verantwortlich.
  1. Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich.

§6 Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus 6 – 12 Mitgliedern. Kraft Amtes gehört der Vorstand zum Ausschuss.
  1. Die Wahl des Ausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder. Ausschussmitglied kann werden, wer das 17. Lebensalter vollendet hat. Die Hälfte der Mitglieder kann unter 20 Jahren sein. Die Ausschussmitglieder werden in geheimer Wahl auf 4 (vier) Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Der Ausschuss hat die Möglichkeit, bis zu drei Mitglieder auch ohne die Mitgliederversammlung durch Zuwahl aufzunehmen. Diese Zuwahl muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zum Ausschluss eines Mitgliedes ist ¾ Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
  1. Der Ausschuss ist vor allem zuständig für
    a) die Gliederung der Arbeit des Vereins,
    b) die Jahresplanung
    c) die Mitwirkung bei der Berufung der verantwortlichen Mitarbeiter der einzelnen Gruppen,
    d) die Anstellung von Mitarbeitern
    e) die Verwaltung des Vermögens und für Bauvorhaben,
    f) die Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung,
    g) die Wahl des Kassiers und des Schriftführers aus seinen Reihen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Ausschuss jederzeit einladen. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von 1/3 aller Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung stehenden Punkte eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  1. Aufgabe der Mitgliederversammlung:
    a) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer.
    b) Die Entlastung des Vorstandes und Ausschusses.
    c) Die Wahl des Ausschusses, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
    d) Die Beratung der Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen.
  1. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind jedem Mitglied mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu übersenden.
  1. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Nein- Stimmen. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben.
  1. Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorstand und Schriftführer zu unterschreiben ist.

§8 Rechnungsführung

  1. Die Kasse des Vereins wird von dem vom Ausschuss gewählten Kassier geführt. Mindestens einmal im Jahr wird die Kasse und die Rechnung von den gewählten Kassenprüfern geprüft.
  1. Zur Bestreitung der Kosten des Vereins dienen:
    a) die von der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuss festgesetzten regelmäßigen monatlichen Mitgliederbeiträge,
    b) Opfer, Spenden, Zuschüsse,
    c) Beiträge des Freundeskreises, sowie der Freunde und Gönner des Vereins.

§9 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§10 Satzungsänderung

  1. Der Paragraph 2 (1a + b) der Satzung sind als Grundlage des Vereins von jeder Änderung ausgeschlossen.
  1. Die übrige Satzung kann nur geändert werden, wenn mindestens ¾ aller Ausschussmitglieder und ¾ der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen.
  1. Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

§11 Auflösung und Aufhebung

  1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
    a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins.
    b) Mit Zustimmung von ¾ der Ausschussmitglieder.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es auf christlicher Grundlage zur Förderung der Jugendpflege und –fürsorge im Sinne der Zeckbestimmung dieser Satzung zu verwenden hat.

Stand 23.02.2019